Kriegsopfer-Bestattungsgeld beantragen
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 36 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Das Bestattungsgeld erhält auf Antrag, wer die Kosten der Bestattung der oder des Verstorbenen bestritten hat.
Das Bestattungsgeld beträgt
für rentenberechtigte Beschädigte:
- EUR 891,00
- EUR 1.778, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist
für nichtrentenberechtigte Beschädigte:
- EUR 1.778, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist
Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
Zuständige Stelle
- Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) HausanschriftHumboldtstraße 18
04105 LeipzigTelefon0341 1266-0Fax0341 1266-700
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Broschüre "Kriegsopferfürsorge"
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Hinweise (Besonderheiten)
- Auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu gewährende Leistungen (z. B. Sterbegeld aus der Krankenversicherung oder der Beamtenversorgung) werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.
- Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so werden die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist. In diesem Fall können Sie jedoch eine Beihilfe beantragen.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 31.07.2017 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)