Landeserziehungsgeld beantragen
Antrag auf Landeserziehungsgeld nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG)
Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im zweiten oder im dritten Lebensjahr des Kindes auf Antrag Landeserziehungsgeld erhalten.
Mit der Leistung unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung des Kindes entschieden haben und beispielsweise die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.
Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung und wird gestaffelt nach der Kinderzahl gezahlt. Im 3. Lebensjahr beträgt die Leistung beim:
- 1. Kind: 9 Monate je EUR 150,00
- 2. Kind: 9 Monate je EUR 200,00
- ab dem 3. Kind: 12 Monate je EUR 300,00
Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass Sie für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch nehmen. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.
Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (zum Beispiel im Anschluss an das Bundeselterngeld) ist wie folgt möglich:
- 1. Kind: 5 Monate je EUR 150,00
- 2. Kind: 6 Monate je EUR 200,00
- ab dem 3. Kind: 7 Monate je EUR 300,00
Regionalisierung
Elterngeldstelle der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Landeserziehungsgeld
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Voraussetzungen
Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Sie, wenn
- Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen ist,
- Sie mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt zusammenleben,
- Sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
- Sie nicht oder nicht voll erwerbstätig sind (eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden ist zulässig) oder
- Sie die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld* erfüllen.
(Dies betrifft zum Beispiel Entsandte mit Beschäftigungsverhältnis in Sachsen, Grenzgänger mit Bezug nach Sachsen, Stiefeltern, dritte Personen im Härtefall oder Ausländer. Auch ohne das Recht der Personensorge kann der leibliche Vater anspruchsberechtigt sein, wenn die Mutter zustimmt).
*) nach § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 31.12.2006
Der Auszahlungsbetrag verringert sich wie beim früheren Bundeserziehungsgeld bei einem jährlichen Einkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) oberhalb bestimmter Höchstgrenzen. Diese betragen
- EUR 17.100 für Eltern, die in Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben
- EUR 14.100 für Alleinerziehende
Die vorgenannten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um jeweils EUR 3.140.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das Antragsformular und die Erklärung zum Einkommen aus und fügen Sie die nötigen Nachweise bei.
- Die Antragsunterlagen können Sie bei der zuständigen Stelle persönlich abgeben oder dem Amt zusenden.
Erforderliche Unterlagen
Formulare
- Antrag
- Bescheinigungen
- Erklärung zum Einkommen
weitere Unterlagen
- wenn Sie kein Elterngeld beantragt haben: Original-Geburtsbescheinigung "für Elterngeld/soziale Zwecke"
- wenn die Eltern des Kindes unverheiratet sind: Erklärung, ob Sie mit dem Vater/der Mutter des Kindes in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben
Ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Antrag auf Landeserziehungsgeld.
Fristen
- Antragstellung: frühestens 3 Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes
- rückwirkende Zahlunng: maximal bis zu 1 Monat vor Antragstellung
Kosten (Gebühren)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 28.01.2019