Lehrerinnen und Lehrer (Ausland), Anerkennung beantragen
Befähigungsnachweise für Lehrerinnen und Lehrer aus dem Ausland, Anerkennung beantragen
Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen, wenn Sie im Ausland ein Lehrerstudium erfolgreich abgeschlossen haben und im Freistaat Sachsen als Lehrer/Lehrerin tätig werden möchten. [...]
Auf Ihren Antrag hin wird die Gleichwertigkeit mit einem Befähigungsnachweis für das Lehramt an allgemein bildenden Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Förderschulen und / oder beruflichen Schulen geprüft und ein schriftlicher Bescheid ausgestellt. Da der Lehrerberuf reglementiert ist, benötigen Sie die Anerkennung, um dauerhaft an einer staatlichen Schule oder an einer genehmigten und anerkannten Schule in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen unterrichten zu können. Bitte beachten Sie, dass für die Berufsausübung die Vorlage des Goethe-Zertifikates C1 verlangt werden kann, falls Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem Ausland (BefäAnG Lehrer).
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Zuständige Stelle
- Standort Radebeul [Landesamt für Schule und Bildung] Aufgabengebiet: Beraten und Antrag annehmen HausanschriftDresdner Straße 78c
01445 RadebeulTelefon+49 351 8324-30Fax+49 351 8324-412
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Portal "Anerkennung-in-Deutschland"
Informationsportal der Bundesregierung - Anerkennung in Sachsen
IQ Netzwerk Sachsen - Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Landesjustizverwaltungen - Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
Postfach für elektronisch verschlüsselte und signierte E-Mails:
Voraussetzungen
Sie können für Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation eine Prüfung der Gleichwertigkeit beziehungsweise die Anerkennung beantragen, wenn Sie im Freistaat Sachsen als Lehrer oder Lehrerin tätig sein wollen.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung und Bewertung Ihrer ausländischen Lehrerqualifikation beantragen Sie mit den vorgesehenen Formularen beim Landesamt für Schule und Bildung ("Zuständige Stelle").
Sie können Ihren Antrag und Ihre Unterlagen schriftlich, elektronisch oder auch persönlich einreichen. Ihr Antrag wird bearbeitet, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
- Im anschließenden Bewertungsverfahren wird über die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation entschieden. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, vor allem Inhalt und Dauer der Ausbildung.
- Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen, z.B. Fort- und Weiterbildungen.
- Sie erhalten innerhalb von 4 Monaten über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid. Dieser enthält auch Hinweise darauf, welche Qualifikationen Ihnen eventuell für eine volle Anerkennung fehlen und wie Sie diese ausgleichen können.
- Sofern im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche oder schulpraktische Defizite festgestellt wurden, können Ihnen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) empfohlen werden.
- Nach einer erfolgreich absolvierten Ausgleichsmaßnahme können Sie die volle Anerkennung erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular, vollständig ausgefüllt
- unterschriebene Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde (Anlage zum Antragsformular)
- tabellarischer Lebenslauf mit Kontaktdaten und Unterschrift
In amtlich beglaubigter Kopie:
- Ausbildungsnachweise bzw. Abschlussdokumente, die die Berufsqualifikation dokumentieren (Studienurkunde, z. B. Master, Bachelor, Diplom, Magister o. ä.)
- deutsche Übersetzung der Ausbildungsnachweise bzw. Abschlussdokumente
- Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte (Diploma Supplement, Academic Transcript; oder Fächer- und Notenliste, z. B. in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen, in amtlich beglaubigter Kopie
- deutsche Übersetzung des Diploma Supplements
- Bescheinigungen über Dauer und Art bisher im Ausland und in Deutschland ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer (z. B. Arbeitsbescheinigung, Dienstzeugnis, Arbeitsbuch mit Angaben zur Schule, Schulart, zu den unterrichteten Fächern und Klassenstufen)
- deutsche Übersetzungen der Arbeitsnachweise
- Identitätsnachweis, z. B. Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsnachweis (bei Namensänderung zusätzlich: Heiratsurkunde oder Bescheinigung über die Namensführung)
Elektronische Einreichung
Sie können Ihre Unterlagen unkompliziert elektronisch übermitteln, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedsstaates der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz erworben haben oder diese in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurde. In begründeten Fällen kann das Landesamt für Schule und Bildung die Vorlage der beglaubigten Kopien oder Originale nachträglich verlangen.
Übersetzungen
Übersetzungen müssen von einem / einer öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher / Dolmetscherin oder Übersetzer / Übersetzerin angefertigt sein.
Fristen
- Antragsfrist: keine
- Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: 3 Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
- Widerspruch / Klage: innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
(Details in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid)
Hinweise (Besonderheiten)
Elektronische Signatur / Unterschrift – wie kann ich elektronisch unterschreiben?
Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.
Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:
- Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
- der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer – BefäAnG Lehrer)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen
- Sächsisches Kostenverzeichnis
- § 10 Abs.1 und 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 20.11.2018