Markscheiderischen Jahresbericht erstellen
Aktuelle Informationen: Geben Sie bitte auch dann einen Ort (Stadt-/Gemeinde) oder eine PLZ an, wenn die Formulare und zuständigen Stellen ortsunabhängig für den gesamten Freistaat Sachsen gültig sind.
Anzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Wenn Sie als Markscheiderin oder Markscheider beziehungsweise als "andere Person" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (siehe "Rechtsgrundlage") anerkannt sind, müssen Sie jedes Jahr einen markscheiderischen Jahresbericht erstellen.
Der Jahresbericht hat folgenden Inhalt:
- Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse
- Stand der Risswerke (auch Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung)
- Neuerungen und Besonderheiten in Bezug auf die Instrumente und Geräte
- Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Informationen zu deren fachlicher Ausbildung und der von ihnen durchgeführten Aufgaben
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle den Onlineantrag und die Formulare der zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
Zuständige Stelle
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle weitere Informationen zu der für Sie zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
- § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) – Markscheider
- § 14 Nummer 4 Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV) – Anzeigen, Aufzeichnungen
Freigabevermerk
Sächsisches Oberbergamt. 17.01.2017