Massenaufstieg von Kinderluftballons, Freigabe durch die Flugsicherung beantragen
Antrag nach § 21 Luftverkehrs-Ordnung für einen Massenaufstieg von Luftballonen
Sollen Luftballon-Bündel oder 500 und mehr Ballons auf einmal aufsteigen, müssen Sie die Deutsche Flugsicherung (DFS) informieren und deren Zustimmung einholen.
Kinderluftballons aufsteigen zu lassen, ist ein beliebter Höhepunkt vieler Veranstaltungen. Der Aufstieg einer größeren Anzahl von Ballons ist aber nicht uneingeschränkt möglich, denn dies kann zu einer Gefahr für den Luftverkehr werden.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Massenaufstieg von Kinderluftballons
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Voraussetzungen
Die Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung ist in der unmittelbaren Umgebung von Flughäfen (Kontrollzone) erforderlich für den Aufstieg von:
- 500 und mehr Ballons
- gebündelten Ballons (Ballontrauben)
- Ballons mit daran befestigten Gegenständen
Die Antragstellenden sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zum Brandschutz eingehalten werden.
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte vor Antragstellung bei der Deutschen Flugsicherung (DFS), ob eine Freigabe erforderlich ist.
Antragstellung
Stellen Sie Ihren Antrag online bei der Deutschen Flugsicherung (siehe Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte)
Prüfung und Freigabe
- Anhand des Aufstiegsorts überprüft die Deutsche Flugsicherung, ob die Freigabe erteilt werden kann.
- Die Entscheidung hängt immer vom Einzelfall ab, sie kann mit Auflagen verbunden werden.
- Sie erhalten telefonisch oder schriftlich Bescheid.
Rechtsgrundlage
- § 16a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) – Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 24.01.2019