Mofa-Prüfbescheinigung beantragen
Wer 15 Jahre oder älter ist, darf auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren. Hierfür braucht man zwar keinen Führerschein, aber eine sogenannte "Mofa-Prüfbescheinigung". Sie erhält, wer erfolgreich eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolviert und eine theoretische Prüfung abgelegt hat.
Ansprechstelle
- Ausbildung und Beantragung der Mofa-Prüfbescheinigung:
Fahrschule Ihrer Wahl
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Ausbildung
- Mit der Ausbildung in der Fahrschule können Sie bereits mit 14 ½ Jahren beginnen.
- Die theoretische Prüfung dürfen Sie dann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Ihrem 15. Geburtstag ablegen.
Beantragung
- Die Fahrschule meldet Sie mit Ihrem Antrag bei der Prüforganisation (zum Beispiel DEKRA) zur Prüfung an.
- Nach Abschluss der Mofa-Ausbildung erhalten Sie eine Ausbildungsbescheinigung, die Sie zum Prüfungstermin vorlegen müssen.
- Nach bestandener praktischer Fahrprüfung händigt Ihnen der Prüfer die Prüfbescheinigung aus, wenn Sie 15 Jahre oder älter sind.
Sollten Sie die Prüfbescheinigung verlieren, stellt Ihnen die Prüfstelle auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus.
Hinweise (Besonderheiten)
Führen Sie beim Mofa-Fahren neben den Fahrzeugpapieren und dem Versicherungsnachweis auch die Mofa-Prüfbescheinigung mit beziehungsweise einen Führerschein, der diesen ersetzt.
Ausnahmen: Mit einer gültigen in- oder ausländische Fahrerlaubnis, gleich welcher Klasse, dürfen Sie auch ohne Prüfbescheinigung Mofa fahren. Sind Sie vor dem 01.04.1965 geboren, benötigen Sie weder Prüfbescheinigung noch Fahrerlaubnis.
Rechtsgrundlage
- § 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
- § 76 Abs. 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 19.08.2019