Offene Handelsgesellschaft (OHG) in das Handelsregister eintragen
Das Handelsrecht sieht vor, dass eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) in das Handelsregister einzutragen ist. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern* bei dem zuständigen Registergericht erfolgen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Notariat
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.
- Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Haben sich maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, geändert, dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.
Erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung einer OHG werden folgende Angaben benötigt
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
- Firma der Gesellschaft, sowie der Ort, an dem sie ihren Sitz hat und die inländische Geschäftsanschrift
- Unternehmensgegenstand, sofern er sich nicht aus der Firma ergibt
- Vertretungsmacht der Gesellschafter
Über die im Einzelfall zur Anmeldung der OHG erforderlichen Unterlagen berät Sie die Notarin / der Notar.
Rechtsgrundlage
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
- §§ 105 bis 108 HGB
- § 24 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 27.08.2020