Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Deutsches Patent- und Markenamt, alle Dienststellen
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- DPMA Online-Anmeldung
- Merkblatt für Patentanmelder
Deutsches Patent- und Markenamt - Patentanwaltsuche
Patentanwaltskammer
Verfahrensablauf
Schutzrechte können von jedem selbst angemeldet werden. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. In vielen Fällen ist es jedoch zu empfehlen, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Nur wenn Sie über keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, müssen Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Beantragung
- Das Antragsformular erhalten Sie bei den oben genannten Stellen oder im Internet (Formulare & Online-Dienste).
- Die Anmeldung eines Patentes ist auch online möglich. Über die Voraussetzungen dafür können Sie sich auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) informieren.
- Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei den oben genannten Stellen in Papierform (dreifache Ausfertigung) oder elektronisch ein und zahlen Sie die Anmeldegebühr.
- Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung mit dem Aktenzeichen und dem Anmeldetag der Erfindung.
Antrag auf Recherche und Prüfung
- Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie eine Recherche und die Prüfung des Patents auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen beantragen.
- Kreuzen Sie dazu die entsprechenden Felder im Antragsformular an.
Im Rahmen der Recherche werden die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung in Betracht zu ziehen sind, ermittelt. Die zuständige Prüfungsstelle nimmt die Recherche ohne Gewähr auf Vollständigkeit vor.
Hinweis: Sowohl die Recherche als auch die Prüfung können Sie zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Rechercheantrag zu stellen.
Offensichtlichkeitsprüfung
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft, ob die formellen Erfordernisse erfüllt sind und offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen. So könnte es beispielsweise sein, dass die gewerbliche Anwendbarkeit fehlt oder es sich nicht um eine (einheitliche) Erfindung handelt.
Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, sich in einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung eines Patents
- Erfinderbenennung
- Offenbarung des Patents (Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche, Zeichnungen)
- Zusammenfassung
- gegebenenfalls Modelle und Proben
Fristen
Offenlegung
- Veröffentlichung der Patentanmeldung (Offenlegungsschrift) – unabhängig vom Verfahrensstand – spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag
Vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an ist für jedermann die Akteneinsicht möglich und Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen, wenn Ihre Erfindung widerrechtlich benutzt wird.
Schutzdauer
- maximal 20 Jahre (ab dem 3. Jahr Aufrechterhaltung des Schutzes gegen eine Jahresgebühr)
Kosten (Gebühren)
Anmelde- und Recherchegebühr
- bei schriftlicher Anmeldung: EUR 60,00
- bei elektronischer Anmeldung: EUR 40,00
- Rechercheantragsgebühr (gegebenenfalls): EUR 250,00
- Anmeldegebühr: Zahlung innerhalb von 3 Monaten nach der Anmeldung
- Gebühr für Rechercheantrag (falls gestellt): Zahlung innerhalb von 3 Monaten
Gebühr für den Prüfungsantrag
- mit Rechercheantrag: EUR 150,00
- ohne Rechercheantrag: EUR 350,00
Jahresgebühren
- EUR 70,00 für das 3. Jahr, ansteigend auf
- EUR 1.940 für das 20. Jahr
Hinweis: Wenn Sie sich als Patentinhaber bereit erklären, jedem die Benutzung Ihrer Erfindung gegen eine gewisse Gebühr zu gestatten (Lizenzbereitschaftserklärung), halbieren sich die zu entrichtenden Jahresgebühren.
Rechtsgrundlage
- § 32 Patentgesetz (PatG) – Offenlegung
- §§ 34, 36, 37 und 38 PatG – Einhaltung der Formvorschriften
- § 42 PatG – Offensichtlichkeitsprüfung
- § 43 PatG – Recherche
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.07.2018