Schiedsstellenverfahren
Die gemeindlichen Schiedsstellen in Sachsen können im Rahmen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten in folgenden Fällen angerufen werden:
- vermögensrechtliche Ansprüche wie die Durchsetzung einer Zahlung
- Ansprüche aus Nachbar- und Mietrecht
- nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der Ehre
Das Schlichtungsverfahren ist insoweit allerdings nicht möglich bei Rechtsstreitigkeiten,
- die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
- die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;
- an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Bei einigen strafrechtlichen Vergehen, die vor den Strafgerichten im Rahmen einer Privatklage behandelt werden können, ist die Durchführung eines Sühneversuchs vor einer Privatklageerhebung vorgeschrieben. Dies gilt für folgende Delikte:
- Beleidigung
- fahrlässige und einfache vorsätzliche Körperverletzung
- Hausfriedensbruch
- Sachbeschädigung
- Bedrohung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Das Schiedsstellenverfahren wird von einer ehrenamtlichen Friedensrichterin oder einem Friedensrichter durchgeführt. Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
gemeindliche Schiedsstelle
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Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Broschüre "Schlichten ist besser als Richten"
- Leitfaden für Gemeinden und Friedensrichter
Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Verfahrensablauf
Das Schiedsstellenverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Dieser kann schriftlich eingereicht oder bei der zuständigen Stelle zu Protokoll gegeben werden.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- Namen und Anschriften der Parteien
- kurze Darstellung des Streitgegenstands
- Ziel, das von der Antragstellerin oder vom Antragsteller angestrebt wird, beispielsweise eine Zahlung oder Herausgabe
- Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter bestimmt daraufhin einen Termin, zu dem beide Parteien persönlich erscheinen müssen.
Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird ein rechtskräftiger Vergleich geschlossen. Dieser kann wie eine gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, können Sie anschließend ein Mahnverfahren oder ein Klageverfahren bei Gericht einleiten.
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG)
- § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) – Weitere Vollstreckungstitel
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 16.08.2016