Zuständige Stelle
- Deutsches Patent- und Markenamt HausanschriftZweibrückenstraße 12
80331 MünchenTelefon+49 89 2195-0Fax+49 89 2195-2221
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Patentanwaltssuche
Patentanwaltskammer - Rechtsanwalts-Suchdienst
Rechtsanwaltskammer Sachsen - Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes
Verfahrensablauf
- Legen Sie schriftlich formlos Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein.
- Die Beschwerde ist auch online möglich, dazu sind jedoch gewisse Bedingungen einzuhalten
- Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) entscheidet, ob Ihrer Beschwerde stattgegeben wird.
- Kann Ihrer Beschwerde nicht stattgegeben werden, leitet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) diese an das Bundespatentgericht weiter.
Verfahren vor dem Bundespatentgericht
- Im Bundespatentgericht wird eine Akte zum Beschwerdeverfahren angelegt, an den Beschwerdesenat übergeben und als Grundlage für dessen Entscheidungen verwendet.
- Alle am Verfahren Beteiligten können sich äußern.
- Die Entscheidung des Beschwerdesenats wird als Beschluss schriftlich bekannt gegeben.
- Entscheidet der Beschwerdesenat zu Ihren Ungunsten und möchten Sie gegen diesen Beschluss vorgehen, können Sie sich in nächster Instanz an den Bundesgerichtshof wenden.
Hinweis: In der Regel wird das Beschwerdeverfahren schriftlich geführt. Mündliche Anhörungen sind die Ausnahme und finden nur statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweise erhoben werden müssen oder das Gericht eine mündliche Anhörung für sachdienlich hält.
Allerdings werden die meisten Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen gefällt.
Anwaltszwang besteht nicht, es ist jedoch in vielen Fällen ratsam, einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Im Internetportal der Patentanwaltskammer können Sie gezielt nach einem Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen.
Kosten (Gebühren)
unterschiedlich
Hinweis: Je nachdem, gegen welchen Beschluss Sie Beschwerde einlegen, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an. Weitere Informationen entnehmen Sie der Rechtsmittelbelehrung, die jedem Beschluss des Patent- und Markenamtes beiliegt. Darüber hinaus kann das Patentgericht auch entscheiden, dass einer der Beteiligten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise übernehmen muss.
Rechtsgrundlage
- §§ 73 bis 80 Patentgesetz (PatG)
- §§ 66 bis 71 Markengesetz (MarkenG)
- § 23 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- § 18 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.07.2018