Sperrzeitverkürzung beantragen
Regelungen zur Sperrzeit in Gaststätten nach § 9 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist im Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) eine Sperrzeit festgesetzt, die um 05:00 Uhr beginnt und um 06:00 Uhr endet. Besteht ein öffentliches Bedürfnis oder liegen besondere örtliche Verhältnisse vor, kann auf Anordnung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen.
Spielhallen und Vergnügungsstätten
Für bestimmte Betriebsarten (zum Beispiel Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen) beginnt die Sperrzeit um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
Besonderheiten
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden
- allgemein die Sperrzeit durch Rechtsverordnung verlängern, verkürzen oder aufheben
- für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt
- den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20:00 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 07:00 Uhr hinausschieben oder
- die Sperrzeit befristen und widerruflich verkürzen oder aufheben, wobei die Sperrzeiten für Spielhallen drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Regionalisierung
Gewerbebehörde der ortszuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder
- das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Verfahrensablauf
Eine Ausnahme für einzelne Betriebe kann die zuständige Behörde nur auf Antrag anordnen.
- Das Anliegen sollten Sie konkret darlegen und begründen.
- Eine besondere Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben, jedoch wird empfohlen, den Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen.
- Erkundigen Sie sich, ob gegebenenfalls Antragsformulare zur Verfügung stehen oder im Internet abrufbar sind.
Fristen
keine
Kosten
je nach Verwaltungsaufwand
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr