Steuerberater / Steuerberaterin, Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeit beantragen
Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Dem Beruf des Steuerberaters / der Steuerberaterin und des / der Steuerbevollmächtigten steht eine gewerbliche Tätigkeit entgegen. Soweit durch diese Tätigkeit jedoch keine Verletzungen der Berufspflichten zu erwarten sind, kann bei der zuständigen Steuerberaterkammer eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
- § 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Allgemeine Berufspflichten
- Abschnitt I Nr. 23 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 28.02.2020