Testamentsablieferung
Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge (so genannte Verfügungen von Todes wegen) müssen nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet werden, um dem letzten Willen des Erblassers entsprechen zu können.
Wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und sich dieses Dokument nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz befindet, sind Sie verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern.
Das Gericht kann den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben oder einen Termin zur Eröffnung bestimmen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Nachlassgericht am Amtsgericht
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Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
- § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ablieferungspflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 02.01.2020