Trennungsunterhalt beantragen
Antrag auf Unterhalt bei Getrenntleben Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens
Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte soll in der Trennungsphase vor einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse geschützt werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über Trennungsunterhalt für den bedürftigen Partner, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.
Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass nach Abzug von Schulden und Kindesunterhalt jedem Partner während der Ehe die Hälfte aller finanziellen Mittel zusteht (Halbteilungsgrundsatz). Gewisse Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben (Selbstbehalt), was den Unterhaltsanspruch verringern kann.
Die Eheleute sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über Einkommen und Vermögen zu geben. Bei einer Weigerung können die entsprechenden Angaben gerichtlich eingefordert werden (im Zuge des Unterhaltsverfahrens).
Orientierungshilfe zur Ermittlung des Anspruchs bieten die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden.
- Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.
- Eine Übersicht über die seit 2008 geltenden Änderungen zum Unterhaltsrecht finden Sie im Internetportal des Bundesministeriums der Justiz.
Regionalisierung
Familiengericht am Amtsgericht, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist. Ist ein Scheidungsverfahren noch nicht anhängig, das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Die Eheleute leben dauernd getrennt.
- Beide verfügen über ein unterschiedliches Einkommen.
- Trennungsunterhalt wurde vergeblich angemahnt und eingefordert.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig vom Grund der Trennung. Nur unter bestimmten Umständen ("grobe Unbilligkeit") kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt werden oder ganz entfallen (Beispiel: Der Ehepartner lebt bereits in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft.)
Verfahrensablauf
Den Anspruch auf Trennungsunterhalt machen Sie mit einem Unterhaltsantrag gerichtlich geltend. Sie müssen sich im Unterhaltsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Antrag beim zuständigen Gericht einreicht.
Das Familiengericht wägt zur Entscheidung unter anderem folgende Kriterien ab:
- eheliche Lebensverhältnisse, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen,
- Bedürftigkeit (Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Ehegatten, der Unterhalt begehrt, Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit),
- Leistungsfähigkeit des Ehepartners, der Unterhalt zahlen soll
Fristen
Die Entscheidung zum Trennungsunterhalt gilt nur für die Zeit des Getrenntlebens, vor einer Scheidung. Im Verlaufe eines Scheidungsverfahrens entscheidet das Gericht über eventuelle Ansprüche nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt (Ehegattenunterhalt), wenn dies beantragt wird.
Beschwerde
Gegen einen Beschluss über Unterhalt kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht eingereicht werden. Auch im Unterhaltsverfahren vor dem Oberlandesgericht müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Erforderliche Unterlagen
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt. Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.
Kosten
Gerichts- und Anwaltsgebühren – diese richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt.
Zahlungserlass und -erleichterungen sind im Rahmen des Prozesskostenvorschusses und der Prozesskostenhilfe möglich.
Vertiefende Informationen
- Unterhaltsleitlinien
Oberlandesgericht Dresden - Reform des Unterhaltsrechts
Bundesministerium der Justiz - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts (§ 1579 BGB)
Rechtsgrundlage
- Familienrecht: § 1361 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Unterhalt bei Getrenntleben
- Verfahrensrecht: §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24