Vereinsregister, Unterlagen zur Eintragung einreichen
Einreichung von Unterlagen zur Vereinsregister-Eintragung beim Registergericht
Unterlagen zu Eintragungen in das Vereinsregister nimmt das Registergericht entgegen, welches für den Ort des Vereinssitzes zuständig ist. Die Führung des Vereinsregisters ist in Sachsen auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig konzentriert. Die Erklärung zur Anmeldung der Registereintragung muss notariell beglaubigt werden. In der Wahl Ihres Notars beziehungsweise Ihrer Notarin sind Sie frei.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Soweit beauftragt, reicht das Notariat, das auch die Anmeldeerklärungen beglaubigt, alle Unterlagen zur Vereinsregister-Eintragung beim zuständigen Registergericht ein.
- Sie können die notariell beglaubigten Erklärungen mit den weiteren Unterlagen nach wie vor auch in Papierform selbst beim Registergericht einreichen.
- Über die erfolgte Eintragung werden Sie informiert.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Verein, etwa zum Sitz oder zu den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Registereintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise wie die Anmeldung.
Erforderliche Unterlagen
- öffentlich beglaubigte Anmeldeerklärung
- Abschrift der Vereinssatzung
- Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands
Kosten (Gebühren)
- variabel
Die Kosten für eine Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister variieren je nach Einzelfall:
- Gebühr für die Eintragung in das Vereinsregister und Bekanntmachungskosten
- gegebenenfalls Kosten für das Verfassen der Vereinssatzung und die Vorbereitung der Anmeldung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
- weitere (vom Gegenstandswert abhängige) Kosten, wenn das Notariat auch mit der Übermittlung der beglaubigten Unterlagen an das Registergericht beauftragt ist
Rechtsgrundlage
- § 55a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Elektronisches Vereinsregister
- § 59 BGB – Anmeldung zur Eintragung
- § 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung
- § 64 BGB – Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 77 BGB – Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
- Vereinsregisterverordnung (VRV)
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 21100 ff. Notargebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 27.08.2020