Verfahrenskostenhilfe (Schutzrechte) beim Bundesgerichtshof beantragen
Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patentamt nach §§ 130 ff. Patentgesetz (PatG)
Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (zum Beispiel für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt beraten oder vertreten lassen. Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Sie kann dem Anmelder eines Schutzrechts, aber auch einem Dritten (zum Beispiel jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden.
Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
- Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht im Falle von Jahresgebühren für Patente auch die Möglichkeit der Stundung oder des Erlassens.
- Für Verfahren nach dem Markengesetz wird keine Verfahrenskostenbeihilfe gewährt.
Zuständige Stelle
- Bundesgerichtshof HausanschriftHerrenstraße 45a
76133 KarlsruheTelefon+49 721 159-0Fax+49 721 159-1609
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Merkblatt über die Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Deutsches Patent- und Markenamt
Voraussetzungen
Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie
- aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder
- diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen.
Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Als Dritter müssen Sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen.
Verfahrensablauf
- Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen Sie formlos schriftlich beim Bundesgerichtshof.
- Der Antrag muss unbedingt die Angabe enthalten, für welches Verfahren Sie die Hilfe benötigen.
- Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen reichen Sie bei den oben genannten Stellen ein.
- Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.
- Wurde Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, werden die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Unterstützung vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.
Rechtsgrundlage
- §§ 130 bis 138 Patentgesetz (PatG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.07.2018