Verlust des Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepass anzeigen
Wenn Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen Kinderreisepass verloren haben, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung mitzuteilen (Verlustanzeige).
Ebenso müssen Sie ihr sofort mitteilen, wenn Sie ein verloren oder gestohlen geglaubtes Dokument wiederfinden sollten. Bei der Einreise in andere Staaten mit einem als gestohlen oder verloren gemeldeten Dokument kann es zudem zu Schwierigkeiten kommen, das betreffende Dokument kann von den Grenzbehörden eingezogen werden.
Hinweis: Wenn Sie den Verlust oder das Wiederauffinden eines Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepasses nicht unverzüglich melden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann bei Personalausweisen mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 und bei Reisepässen und Kinderreisepässen von bis zu EUR 300.000 geahndet werden.
Das verloren gegangene oder gestohlene Ausweispapier können Sie bei der zuständigen Stelle neu beantragen.
Regionalisierung
Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Sie müssen den Verlust bei der zuständigen Stelle grundsätzlich persönlich anzeigen. Alternativ genügt es aber auch, wenn Sie der zuständigen Stelle die Anzeige schriftlich zukommen lassen.
Manche Gemeinden stellen dafür ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Um herauszufinden, ob die für Sie zuständige Stelle ein solches anbietet, geben Sie in der Ortsauswahl Ihren Wohnort oder Ihre Postleitzahl ein. Im Erfolgsfall erscheint dann über der Ortsauswahl eine Anzeige mit einem entsprechenden Formular. Alternativ können Sie auch direkt auf der Homepage der zuständigen Stelle nachschauen.
Tipp: Da in der Regel ein neues Ausweisdokument ausgestellt werden muss, empfiehlt es sich, die Verlustanzeige und die Neubeantragung zusammen zu erledigen.
Ebenso sollten Sie auch unbedingt die Unterschriftsfunktion, soweit Sie diese genutzt haben, sperren lassen. Für die Sperrung der Unterschriftsfunktion wenden Sie sich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erhalten haben, da dieses nicht von Ihrer Gemeinde gesperrt werden kann.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
In der Regel sind bei einer bloßen Verlustanzeige keine Unterlagen vorzulegen.
Wenn Sie gleichzeitig ein neues Ausweisdokument beantragen wollen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Zuständigkeit
- § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers
- § 32 PAuswG – Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
- § 15 Passgesetz (PassG) – Pflichten des Inhabers
- § 25 PassG – Bußgeldvorschriften
- § 15 Passverordnung (PassV)
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern