Versteigerergewerbe, Erlaubnis beantragen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Gewerbeordnung (GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber* oder der Bieter erforderlich ist.
Dem Versteigerer ist es unter anderem verboten, für sich selbst oder für andere auf seinen Versteigerungen mitzubieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen. Er darf dies auch nicht über Mittelsleute tun. Weiterhin darf er keine Waren versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt, die er regulär verkauft oder die ungebraucht und regulär im Handel sind.
Für bestimmte Arten von Versteigerungen kann es als Versteigerer sinnvoll sein, einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer / Versteigerinnen zu stellen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt (in Dresden, Leipzig und Chemnitz)
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
Voraussetzungen
- Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht:
- wer in den vergangenen fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, so wird ihm die Ordnungsbehörde die Erlaubnis ebenfalls versagen.
- Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente sind in der Regel vorzulegen:
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
- Bescheinigung in Steuersachen vom Steueramt
- Auskunft des Insolvenzgerichts
- Ausweisdokument
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b GewO
- wenn der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist: Aufenthaltstitel
- wenn der Antragsteller eine juristische Person ist: Gesellschaftsvertrag
- wenn der Antragsteller eine Gesellschaft ist, die ins Handelsregister eingetragen ist: Handelsregisterauszug
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 06.11.2020