Vollstreckungsbescheid beantragen
Hat der Schuldner* im Rahmen des Mahnverfahrens seine Schulden nicht bezahlt und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. – d. Red.
Zuständige Stelle
- Amtsgericht Aschersleben, Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen HausanschriftLehrter Straße 15
39418 StaßfurtTelefon+49 3925 876-0Fax+49 3925 876-252
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Sie müssen einen "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids" auf dem entsprechenden Vordruck stellen.
- Das Antragsformular erhalten Sie vom Gericht automatisch zugesandt, wenn der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt werden konnte.
- Aufgrund dieses Antrags erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid und stellt ihn dem Gegner zu. Darin wird der Gegner darüber informiert, dass er innerhalb von zwei Wochen (im arbeitsgerichtlichen Verfahren: innerhalb von einer Woche) Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann.
- Legt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, beginnt das streitige Verfahren.
Kosten (Gebühren)
- Verfahrensgebühr und Auslagen: Berechnung nach Gerichtskostengesetz
Folgt der Vollstreckungsbescheid auf einen amtsgerichtlichen Mahnbescheid, weil der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheids seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, wird für den Erlass des Vollstreckungsbescheids keine weitere Gerichtsgebühr erhoben.
Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren entsteht mit dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids erstmals eine Verfahrensgebühr.
Rechtsgrundlage
- §§ 699 f. Zivilprozessordnung (ZPO) – Vollstreckungsbescheid und Einspruch
- § 46a und § 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – Mahnverfahren, Zuständigkeit
- § 1 Gerichtskostengesetz (GKG) – Geltungsbereich
- § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) Höhe der Kosten
- Anlage 1 zu § 3 Gerichtskostengesetz (GKG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.08.2020