Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns / einer Einzelkauffrau mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
Eine Zweigniederlassung kommt für ausländische Einzelkaufleute in Betracht, deren Hauptniederlassung nach deutschem Recht in das Handelsregister eingetragen werden müsste, wenn sie in Deutschland ansässig wäre. Die Bezeichnung kann gleich lauten wie die der Hauptniederlassung.
Unzulässig wäre eine völlig eigenständige Firmierung. Meist fügt man dem Namen der Hauptniederlassung einen Zusatz bei (Beispiel: "Musterhandel, Zweigniederlassung Dresden").
Die Anmeldung erfolgt über einen Notar / eine Notarin beim Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht, durch
- den Einzelkaufmann / die Einzelkauffrau oder
- den Prokuristen / die Prokuristin mit Vollmacht
Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft. Dies gilt für
- Anmeldungen,
- Eintragungen,
- Bekanntmachungen und
- Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung betreffen.
Erkundigen Sie sich dazu bitte bei dem Notar / der Notarin beziehungsweise dem Einheitlichen Ansprechpartner.
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar / eine Notarin.
- Der Notar / die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz / BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.
Änderungen
Bei maßgeblichen Änderungen zu Angaben Ihrer Partnergesellschaft sollte der Register-Eintrag über eine Notarin / einen Notar unverzüglich korrigiert werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
Darüber hinaus weitere Angaben / Nachweise:
- Firmenname und Firmenzusatz (soweit vorhanden)
- Ort und inländische Geschäftsadresse der Zweigniederlassung
- Vorname, Nachname und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns / der Einzelkauffrau
- Unternehmensgegenstand
- gegebenenfalls Vollmacht der Vertretungsberechtigten (Prokurist/in)
Im Einzelnen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Rechtsgrundlage
- § § 12, 13d Handelsgesetzbuch (HGB) – Handelsregister; Unternehmensregister
- § 24 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 29.12.2019