Übermittlungssperre im Fahrzeugregister eintragen lassen
Antrag auf Anordnung von Übermittlungssperren nach § 41 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Eine Übermittlungssperre im Fahrzeugregister wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.
Als Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie das Recht, eine solche Sperre zu beantragen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass durch eine mögliche Datenübermittlung der Zulassungsbehörde an private oder öffentliche Stellen (zum Beispiel an einen Rechtsanwalt oder einen anderen Staat) eine Gefahr für Ihre Interessen oder die Interessen anderer Personen (zum Beispiel Ihre Kinder) entstehen kann. Schutzwürdig sind vor allem solche Interessen, aus denen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erwachsen kann.
Zuständige Stelle
- Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) PostfachPostfach 100763
01077 DresdenHausanschriftStauffenbergallee 24
01099 DresdenTelefon0351 8139 0Fax0351 8139 1090
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Die Übermittlungssperre beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie können die zuständige Stelle auch persönlich aufsuchen.
- Die zuständige Stelle hört Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.
- Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein entsprechender Vermerk in den Registern.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Rechtsgrundlage
- § 31 ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrzeugregister
- § 41 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Übermittlungssperren
- § 55 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- § 43 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Übermittlungssperren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr