Straßenbaubeitrag zahlen
Die Städte und Gemeinden können die Grundstückseigentümer mittels eines Straßenbaubeitrags an den Kosten der Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Gemeindestraßen beteiligen.
Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kommt für folgende Bauvorhaben in Betracht:
- Bau von zusätzlichen Einrichtungen an der Straße (zum Beispiel Parkstreifen, Gehweg, Straßenbeleuchtung)
- Sanierung der Straße, wenn bloße Reparaturen nicht mehr sinnvoll oder unwirtschaftlich sind
- Ausbau/Verbesserung eines Teils der Straße (zum Beispiel die Vergrößerung des Regenwasserablaufs)
Wie hoch der Straßenbaubeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Je nach Art der Straße (Anliegerstraße, Hauptverkehrsstraße) legt die Gemeinde einen Anteil fest und verteilt ihn anhand der Grundstücksfläche und den Festlegungen in einer Satzung auf die anliegenden Grundstücke. Dabei werden sie abhängig vom Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Nähere Details erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
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- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn es tatsächlich an die Straße angeschlossen ist, das heißt, wenn vom Grundstück aus eine Zufahrt eingerichtet werden kann.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, der Erbbauberechtigte beziehungsweise der dinglich zur Nutzung Berechtigte.
Rechtsgrundlage
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- § 2 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- §§ 26 bis 32 SächsKAG – Beiträge für Verkehrsanlagen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 29.01.2019