Beschäftigung einer werdenden Mutter mitteilen
Mitteilung gemäß § 5 Absatz 1 und Auskünfte gemäß § 19 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitsschutzbehörde zu informieren, wenn in seinem Unternehmen eine schwangere Mitarbeiterin beschäftigt ist. Auf der Grundlage dieser Mitteilung ist es der Behörde möglich, die Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen.
Onlineantrag und Formulare
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle den Onlineantrag und die Formulare der zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen
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- Warum soll ich einen Ort angeben?
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- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Mutterschutz
Amt24-Informationen - Mutterschutz
arbeitsschutz.sachsen.de
Verfahrensablauf
- Als Arbeitnehmerin sollten Sie sofort Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informieren.
- Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, unverzüglich die Arbeitsschutzbehörde von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Bitte benutzen Sie das unten verlinkte Formular und senden Sie dieses ausgefüllt und unterschrieben an die Landesdirektion Sachsen.
Rechtsgrundlage
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.05.2018