Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen
Antrag auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Reicht Ihr Einkommen zwar aus, Ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken, nicht aber den Ihrer Kinder, dann können Sie zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag beantragen.
Je nach Einkommen und Vermögen erhalten Sie einen Betrag von bis zu EUR 185,00 monatlich für jedes Kind, für das Ihnen Kindergeld zusteht. Damit kann vermieden werden, dass Ihre Familie allein wegen der Kinder auf ergänzendes Arbeitslosengeld II angewiesen ist.
Zur Berechnung des Einkommens werden folgende Punkte herangezogen:
- Das Einkommen Ihres Kindes, beispielsweise Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente, zu 45 Prozent,
- Ihr Einkommen aus nichtselbstständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten, dass Ihren eigenen Bedarf übersteigt, zu 50 Prozent,
- Entgeltersatzleistungen, beispielsweise Arbeitslosen- oder Krankengeld,
- Eltern- oder Landeserziehungsgeld,
- Renten aus der Sozialversicherung,
- Kapital- und Zinserträge,
- Einnahmen aus Vermietung und Verprachtung,
- Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt).
Der Zuschlag ist möglich, solange Ihr Kind jünger als 25 Jahre ist und noch in Ihrem Haushalt lebt. Der Kinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate bewilligt, danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Sollte das Einkommen Ihrer Familie die Bemessungsgrenze vorübergehend überschreiten (Beispiel: befristeter Arbeitsvertrag), so wird der Bezug des Kinderzuschlags in diesem Zeitraum unterbrochen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Familie und Kinder
Bundesagentur für Arbeit - Kinderzuschlag
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Voraussetzungen
- die Kinder sind jünger als 25 Jahre, unverheiratet, leben in Ihrem Haushalt
- Sie beziehen Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung (zum Beispiel Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kinderzuschuss aus der Rentenversicherung, Leistungen einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung wie beispielsweise dem Europäisches Parlament)
- Ihr Einkommen liegt im Bereich der gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstgrenze.
- als Eltern gemeinsam: mindestens EUR 900,00
- als alleinerziehende Persion: mindestens EUR 600,00
- Der Höchstbetrag gilt bis zum 01.01.2020 und ist abhängig vom Alter und Familienstand der Eltern
Keinen Kinderzuschlag erhalten:
- Eltern mit Kindern, die ausschließlich Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen
- Personen, denen die Vormundschaft für das Kind übertragen wurde (zum Beispiel Großeltern, bei denen das Kind lebt)
Verfahrensablauf
- Verwenden Sie die Antragsformulare der Bundesagentur für Arbeit (Formulare & Online-Dienste).
- Füllen Sie den Antrag bitte genau aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
- Den Antrag reichen Sie komplett mit allen Unterlagen bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit ein, in deren Bezirk Sie wohnen.
- Die zuständigen Mitarbeiter prüfen Ihren Antrag und teilen Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.
Rechtsgrundlage
- § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) – Kinderzuschlag
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 15.12.2020