Onlineantrag und Formulare
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle den Onlineantrag und die Formulare der zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle ist der Verantwortliche, das heißt in der Regel die handelnde öffentliche Stelle.
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle weitere Informationen zu der für Sie zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung
Sächsischer Datenschutzbeauftragter
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Löschung Ihrer Daten nach Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung setzt gegenüber öffentlichen Stellen voraus, dass
- Ihre Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind
- Sie Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützte, widerrufen haben und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt
- Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen
- Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
- die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist.
Sie haben keinen Anspruch auf Löschung Ihrer Daten, wenn
- die Verarbeitung Ihrer Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erfordert
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt
- diese aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind,
- ihr Recht auf Löschung die Verwirklichung und Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder fürstatistische Zwecke , unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt,
- eine Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
Hinweis: Im Bereich polizeilicher, justizieller und nachrichtendienstlicher Verarbeitung gibt es speziellere Vorschriften zur Löschung, die inhaltlich jedoch Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung ähneln.
Rechtsgrundlage
- Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung - Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Freigabevermerk
Sächsischer Datenschutzbeauftragter. 10.04.2019