Heilberuf, Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen
Wenn Sie sich in einem der folgenden Heilberufe niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit nach dem sächsischen Gesundheitsdienstegesetz (SächsGDG) dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
- Arzt oder Ärztin
- Zahnarzt oder Zahnärztin
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder -therapeutin
- Apotheker oder Apothekerin
- Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
- Altenpfleger oder Altenpflegerin
- Diätassistent oder Diätassistentin
- Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
- Hebamme oder Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
- Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
- Logopäde oder Logopädin
- Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
- Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin
- Orthoptist oder Orthoptistin
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent oder Assistentin
- Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
- Pflegefachmann/-frau
- Podologe oder Podologin
- Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent oder Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
- Medizinisch-technischer Radiologieassistent oder Medizinisch-technische Radiologieassistentin
- Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
- Veterinärmedizinisch-technischer Assistent oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder
- als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin
Hinweis: Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer Tätigkeit müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Onlineantrag und Formulare
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle den Onlineantrag und die Formulare der zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle weitere Informationen zu der für Sie zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Aufnahme Ihrer Tätigkeit können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen.
Sie müssen folgende Angaben machen:
- Name
- Adresse der Niederlassung
- Umfang der Tätigkeit
- Vorlage der Berechtigung zur Ausübung des Berufes und zur Führung der Berufsbezeichnung
Das Gesundheitsamt überprüft Ihre Anzeige.
In der Regel wird Ihnen eine Bescheinigung über die Niederlassungsanzeige und ein Gebührenbescheid erstellt.
Achtung! Gegebenenfalls müssen Sie die Bescheinigung über die Niederlassungsanzeige persönlich abholen. Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 4 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- § 10 SächsGDG – Anzeigepflicht, Berufsaufsicht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Staatsministerium für Kultus, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020