Markscheiderin / Markscheider, Anerkennung als "andere Person" beantragen
Anzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften sind bestimmte Tätigkeiten anerkannten Markscheidern vorbehalten. Wenn Sie eingeschränkt markscheiderisch tätig werden möchten, müssen Sie den Antrag auf Anerkennung als "andere Person" stellen. [...]
Zu den Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern nur von anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern durchgeführt werden dürfen, zählen beispielsweise
- Führen des Risswerkes von Bergbaubetrieben
- Erstellen von Lagerissen für das Bergwerkseigentum
- Ermitteln eines neuen Einwirkungswinkels von untertägigen Bergbaubetrieben
Für die Führung von Risswerken, bei denen auf das Grubenbild verzichtet wird, können auf Antrag auch Personen mit einer abgeschlossenen markscheiderischen oder vermessungstechnischen Hochschulausbildung oder andere vermessungskundige Personen, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, als "andere Person" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (siehe "Rechtsgrundlage") anerkannt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
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- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
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- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- abgeschlossene markscheiderische oder vermessungstechnische Hochschulausbildung mit dem Nachweis einer anschließenden mindestens zweijährigen fachspezifischen Berufstätigkeit
oder - ein anderer, vermessungstechnische Kenntnisse umfassender berufsqualifizierender Abschluss mit dem Nachweis zusätzlich erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer mindestens dreijährigen fachspezifischen Berufstätigkeit
- für die Risswerkführung erforderliche Zuverlässigkeit
- für die Tätigkeiten zur Risswerkführung erforderliche körperliche und geistige Eignung
Verfahrensablauf
- Die Anerkennung als "andere Person" müssen Sie schriftlich beantragen.
- Der Antrag wird im Sächsischen Oberbergamt geprüft. Sofern Sie die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse nachweisen können (gegebenenfalls in einem persönlichen Gespräch im Sächsischen Oberbergamt) und für den Bergbaubetrieb die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes gegeben sind, können Sie für die Risswerkführung anerkannt werden.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Urkunde.
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Nachweise über den Abschluss der erforderlichen Ausbildungen (beispielsweise Zeugnisse oder Urkunden im Original oder als beglaubigte Kopien)
- Nachweise über die Art und die Dauer der fachspezifischen beruflichen Tätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss
- amtsärztliches Gesundheitszeugnis, aus dem die körperliche Eignung für vermessungstechnische Arbeiten im übertägigen Bergbau hervorgeht
- Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist oder Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist
Rechtsgrundlage
- § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) – Andere Personen
- § 13 Absatz 1 und 2 Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV) – Anerkennung anderer Personen
Freigabevermerk
Sächsisches Oberbergamt. 13.06.2015