Wahlschein beantragen
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum (Wahllokal) als vorgesehen oder durch Briefwahl wählen möchten, stellt Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf Antrag einen Wahlschein aus. Im Wählerverzeichnis wird dies entsprechend vermerkt.
Mit dem Wahlschein können Sie Ihre Stimme in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) oder durch Briefwahl abgeben.
Wahlteilnahme für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderungen, denen ein für sie unzugängliches Wahllokal zugewiesen ist, können mit einem Wahlschein ein anderes, barrierefreies Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) aufsuchen – die Adresse erfragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt
- Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen
- Sie erhielten die Wahlbenachrichtigung
Verfahrensablauf
Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:
- Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor.
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag (auch per Fax möglich) – verwenden Sie möglichst den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte.
- Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag, E-Mail).
- Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, den Wahlschein für Sie zu beantragen.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung schickt Ihnen den Wahlschein mit der Post zu, oder Sie holen ihn dort persönlich ab. Möchten Sie die Briefwahl nutzen, fordern Sie die Unterlagen gleich mit dem Wahlschein an.
Fristen
Beantragung von Wahlschein / Briefwahlunterlagen:
- frühestens nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung (liegt spätestens 21 Tage vor dem Wahl vor)
- spätestens bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Europawahl und Bundestagswahl bis 18:00 Uhr, andere Wahlen bis 16:00 Uhr)
Rechtsgrundlage
- § 26 Europawahlordnung (EuWO) – Wahlscheinanträge
- § 27 Bundeswahlordnung (BWO) – Wahlscheinanträge
- § 13 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) – Ausübung des Wahlrechts/Wählerverzeichnis und Wahlschein/Briefwahl
- § 23 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) – Wahlscheinanträge
- § 13 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung / KomWO) – Wahlscheinanträge
- § 5 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) – Wahlscheine
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleiterin. 07.02.2019