Gewerberegisterauskunft beantragen
Das Gewerberegister ist ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) in der Gemeinde angezeigten gewerblichen Betriebe. Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Ohne eine besondere Begründung erhalten Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit). Für eine darüber hinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse (beispielsweise Geltendmachung von Ansprüchen) nachweisen und das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden darf nicht überwiegen.
Hinweis: Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie Ihnen die Auskünfte erteilt.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen.
- Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Gewerberegisterauskunft" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch im Internet abrufen ("Formulare & Online-Dienste")
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob Sie ein rechtliches Interesse an einer Auskunft aus dem Gewerberegister haben.
- Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, wird Ihnen der Auszug aus dem Gewerberegister sowie ein Gebührenbescheid per Post oder per Fax zugeschickt.
Erforderliche Unterlagen
Bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen, sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis des rechtlichen Interesses (etwa durch Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Vertragskopien)
- wenn der Antragsteller eine öffentliche Stelle ist: Dienstausweis des Beschäftigten
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.07.2018