Vaterschaftsanerkennung, Beurkundung durch das Jugendamt
Anerkennung der Vaterschaft nach §§ 1594 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Als Vater eines nichtehelichen Kindes haben Sie die Möglichkeit, die Vaterschaft offiziell anzuerkennen. Für das Kind ist dies von großer Bedeutung, weil es erst dadurch Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche erwirbt. Die Anerkennung der Vaterschaft muss daher öffentlich beurkundet werden.
Solange die (rechtliche) Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.
Ansprechstelle
Die Vaterschaftsanerkennung kann auch durch das ortszuständige Standesamt, eine Notarin / einen Notar oder jedes Amtsgericht beurkundet werden – allein beim Jugendamt oder der Notarin / dem Notar gegebenenfalls auch gemeinsam mit der Erklärung über das Sorgerecht.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Jugendamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
Das Kind
- hat rechtlich gesehen keinen Vater oder
- wird nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren und die Vaterschaftsanerkennung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung erklärt (sogenannte scheidungsabhängige Vaterschaftsanerkennung).
Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung: die öffentlich beurkundeten Erklärungen
- des Mannes, der die Vaterschaft anerkennt,
- der Kindesmutter,
- gegebenenfalls des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt noch mit der Kindesmutter verheiratet war (bei scheidungsabhängiger Vaterschaftsanerkennung),
- gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreter minderjähriger Eltern (zum Beispiel deren Eltern oder Vormund).
Verfahrensablauf
- Sie, die Kindesmutter,
- gegebenenfalls deren Ehemann und
- gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter
suchen eine der zuständigen Stellen gemeinsam oder einzeln auf.
- Die Urkundsperson nimmt Ihre Erklärungen entgegen und beurkundet diese.
- Sie erhalten eine Ausfertigung der Urkunde als Nachweis.
Die zuständige Stelle stellt dem Standesamt am Geburtsort des Kindes beglaubigte Abschriften zu. Liegen alle Erklärungen vor, ist die Vaterschaftserklärung wirksam, und das Standesamt stellt für das Kind eine neue Geburtsurkunde aus.
Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt
Die Anerkennung der Vaterschaft und die hierzu erforderlichen Zustimmungen können bereits vor der Geburt des Kindes erklärt werden. Der Name des Vaters wird dann von vornherein in die Geburtsurkunde eingetragen.
Erforderliche Unterlagen
für die Anerkennungserklärung des Vaters:
- Personalausweis oder Reisepass und die eigene Geburtsurkunde
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass)
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
für die Zustimmungserklärung der Mutter:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei getrennter Erklärung: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass)
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel gesetzlicher Vertreter minderjähriger Eltern):
- Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung abgegeben wird
- eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
Fristen
Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft
- im Regelfall jederzeit möglich, auch vor der Geburt des Kindes
- bei scheidungsabhängiger Vaterschaftsanerkennung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung
Widerruf
- bis zu einem Jahr nach der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung, wenn die Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam geworden ist (Beispiel: fehlende Zustimmung der Mutter)
Rechtsgrundlage
- § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vaterschaft
- §§ 1594 bis 1598, 1599 Abs. 2 BGB – Anerkennung der Vaterschaft
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG) – Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
- § 59 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) – Beurkundung und Beglaubigung
- § 67 Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Zuständigkeit der Amtsgerichte
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 16.07.2020