Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal
Wenn im Ausnahmefall nicht sicher ist, ob ein Gebäude tatsächlich ein Kulturdenkmal ist, können Sie diese Eigenschaft verbindlich durch einen Bescheid feststellen lassen.
Grundsätzlich sind alle Kulturdenkmale in Kulturdenkmallisten erfasst. Die Aufnahme in die Kulturdenkmallisten hat jedoch keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist nicht entscheidend für die Frage, ob es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Untere Denkmalschutzbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Den Antrag darf nur der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks stellen.
Ein Gebäude ist ein Kulturdenkmal, wenn die Voraussetzungen des § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vorliegen. Dazu muss bei dem Gebäude die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit vorliegen:
- Denkmalfähigkeit: Das Objekt muss mindestens eine geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Bedeutung haben.
- Denkmalwürdigkeit: Ein denkmalfähiges Objekt ist nur dann denkmalwürdig, wenn ein öffentliches Erhaltungsinteresse an ihm besteht. Nicht jedes denkmalfähige Haus ist auch erhaltungswürdig, sondern nur dann, wenn das Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals über subjektive Einzelinteressen hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung erlangt hat.
Verfahrensablauf
Die Feststellung der Eigenschaft als Kulturdenkmal müssen Sie bei der unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.
Formulare:
- Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte
(Sollten die Formulare - nach Bedienung der Ortsauswahl - nicht zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an die Denkmalschutzbehörde.)
Die Denkmalschutzbehörde prüft im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege, ob das Gebäude ein Kulturdenkmal ist. Als Ergebnis der Prüfung erhalten Sie einen Feststellungsbescheid.
Rechtsgrundlage
- § 10 Absatz 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 07.01.2021