Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk
nach § 9 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks
Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist es erlaubt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem Handwerk anzubieten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie im Inland keine gewerbliche Niederlassung haben. Allerdings sollten Sie bereits in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sein.
Liegen die Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistung vor, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Handwerkskammer (HWK)
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Ihnen ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet, wenn sie zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig in Ihrem Niederlassungsstaat tätig sind.
- Gibt es in dem Niederlassungsstaat keine vorausgesetzten Qualifikationen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit, oder gibt es dort keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 2 EU / EWR-Handwerk-Verordnung (EU / EWR HwV) für die Tätigkeit, sollten Sie diese Tätigkeit mindestens ein Jahr lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben.
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Meldung persönlich oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) ein; je nach Angebot können Sie das Meldeformular im Internet abrufen.
Rechtsgrundlage
- § 9 Handwerksordnung (HwO)
- §§ 7 ff. EU/EWR Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)
- Gebührenordnungen der Handwerkskammern
Freigabevermerk
Sächsische Handwerkskammern. 10.04.2019