Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) beantragen
Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 2 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Um die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in" auszuüben, müssen Sie die entsprechende Approbation besitzen. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.
Zuständige Stelle
- Referat 29, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe [Landesdirektion Sachsen] HausanschriftStauffenbergallee 2
01099 DresdenTelefon+49 351 825-2600Fax+49 351 825-9762
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Ausbildung zum Psychotherapeuten
- Approbationen und Berufserlaubnisse (mit Checklisten)
Sächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, Prüfungszulassung beantragen
Amt24-Leistung
Verfahrensablauf
Stellen Sie Ihren Approbationsantrag schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
- Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
- tabellarischer Lebenslauf
- Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen
- Identitätsnachweis
- amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
- Zeugnis über die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Hinweise (Besonderheiten)
Berufsausübung bei ausländischer Staatsangehörigkeit
Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines anderen EWR-Vertragsstaates dürfen den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentlich Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und der Nachprüfung.
Gleiches gilt für Angehörige von Drittstaaten, wenn ihre Ausbildung von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurde.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs.1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
- § 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (JJPsychTh-APrV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 76
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 04.01.2019