Sozialassistenten / Krankenpflegehelfer / medizinische Dokumentationsassistenten (Ausland), Anerkennung beantragen
Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Sozialassistent, Krankenpflegehelfer oder medizinischer Dokumentationsassistent
Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss im Bereich der Krankenpflegehilfe, des Sozialwesens (Sozialassistent/-in) und der medizinischen Dokumentation erworben haben, können Sie diesen als gleichwertig mit einem entsprechenden Berufsfachschulabschluss anerkennen lassen.
Sie haben im Freistaat Sachsen einen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikationen mit einem landesrechtlich geregelten Abschluss der Berufsfachschule als
- Sozialassistentin / Sozialassistent
- Krankenpflegehelferin / -pflegehelfer
- medizinische Dokumentationsassistentin / medizinischer Dokumentationsassistent
Sie können auch ohne eine Anerkennung in diesen Berufen arbeiten, sie sind im Freistaat Sachsen nicht reglementiert. Dennoch kann eine Anerkennung sinnvoll sein, damit Ihre berufliche Befähigung von einem Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden kann.
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners (EA)
Die Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.
Zuständige Stelle
- Standort Dresden [Landesamt für Schule und Bildung] Aufgabengebiet: Beraten und Antrag annehmen HausanschriftGroßenhainer Straße 92
01127 DresdenPostfachPostfach 230 120
01111 DresdenTelefon+49 351 8439-0Fax+49 351 8439-301
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Anerkennung in Deutschland
Bundesministerium für Bildung und Forschung - Anerkennung von Abschlüssen
Sächsisches Staatsministerium für Kultus - Anerkennung Sachsen
IQ Netzwerk Sachsen - Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Landesjustizverwaltungen - Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Zeugnis, Antrag auf Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
Verfahrensablauf
Lassen Sie sich vor der Antragstellung durch die Mitarbeiter der Informations- und Beratungsstelle IBAS oder direkt beim Landesamt für Schule und Bildung beraten. Die Beratungen sind für Sie kostenfrei und vertraulich.
- Das erforderliche Antragsformular beziehen Sie online hier über Amt24 (–> Onlineantrag und Formulare).
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Landesamt für Schule und Bildung (zuständige Stelle) ein.
- Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor, gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen an.
- Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Tabellarische Darstellung der schulischen und beruflichen Ausbildung und der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis (amtlich beglaubigte Kopie des Personaldokuments, der Bescheinigung nach Bundesvertriebenengesetz oder des Registrierungsscheins)
- gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung in amtlich beglaubigter Kopie
- amtlich beglaubigte Kopien der im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise und der entsprechenden Beilagen
- deutsche Übersetzungen der jeweiligen Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und Befähigungsnachweise sowie deren deutsche Übersetzungen (zum Beispiel Übersetzung des Arbeitsbuches), wenn diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation gestellt wurde
Übersetzungen
Übersetzungen müssen von einem / einer öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher / Dolmetscherin oder Übersetzer / Übersetzerin angefertigt sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Elektronische Signatur / Unterschrift – wie kann ich elektronisch unterschreiben?
Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.
Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:
- Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
- der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)
Nutzen Sie für die Zusendung elektronisch signierter Dokumente zu Ihrem Antrag ausschließlich diesen Zugang: zastsax-d@lasub.smk.sachsen.de
Freigabevermerk
Staatsministerium für Kultus, Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 04.08.2020