Handwerksrolle, Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk beantragen
Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HWO)
Wenn Sie bereits in der Handwerksrolle eingetragen sind und ein zusätzliches Handwerk ausüben möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk beantragen. [...]
Eine Ausübungsberechtigung können Sie zusätzlich für ein zusätzliches zulassungspflichtiges Handwerk oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerks erhalten. Dafür müssen Sie die jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Die Handwerkskammer berücksichtigt dabei auch Ihre bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten.
Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
ortszuständige Handwerkskammer
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
Voraussetzungen
- Sie betreiben nach § 1 HwO bereits ein Handwerk und sind somit in der Handwerksrolle eingetragen
Sie weisen Kenntnisse und Fertigkeiten im anderen Handwerk nach über:
- Zeugnisse (Gesellenbrief, Hoch- oder Fachschulzeugnis oder sonstige Zeugnisse staatlich anerkannter Technikerschulen)
- Ihren bisherigen beruflichen Werdegang (Arbeitszeugnisse, Referenzen etc.)
- im Zweifel: Sachkundenachweis
Verfahrensablauf
Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot Ihrer Handwerkskammer ("zuständige Stelle").
- Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über das Portal Ihrer Handwerkskammer.
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Handwerkskammer ein.
- Nach der Prüfung durch die Handwerkskammer erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang die Ausübungsberechtigung erteilt wird.
- Es erfolgt eine Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Handwerkskammer kann die Ausübungsberechtigung auch unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilen beziehungsweise auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränken, die zu einem in der Anlage A aufgeführten Handwerk gehören.
Hinweise (Besonderheiten)
"Altgesellenregelung"
Ohne Meisterprüfung können Sie nach § 7 b Handwerksordnung (HwO) für einige Handwerke ebenfalls eine Ausübungsberechtigung erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle-/Facharbeiter verfügen und mindestens sechs Jahre in dem Handwerk tätig waren – davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung.
Rechtsgrundlage
- § 7a Handwerksordnung (HwO) – Ausübungsberechtigung
- § 7 Abs. 2 HwO – Voraussetzungen für die Eintragung
- Gebührenordnungen der Handwerkskammern in Verbindung mit dem jeweils gültigen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
- Anlage A "Zulassungspflichtige Handwerke" zur Handwerksordnung (HwO)
Freigabevermerk
Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 23.12.2020