Grundwasserbohrung, Bohrergebnisse mitteilen
Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen wie zum Beispiel das Errichten von Brunnen und sonstige Bohrungen bis in das Grundwasser, müssen Sie im Vorfeld bei den zuständigen Behörden anzeigen. [...]
Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial haben Sie dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der zuständigen unteren Wasserbehörde (bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt) vorzulegen.
Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, wie zum Beispiel das Errichten von Brunnen und sonstige Bohrungen bis in das Grundwasser, müssen bei den zuständigen Behörden im Vorfeld der Bohrung angezeigt werden.
Außerdem sind die Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Ansprechstelle
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Keine zuständige Stelle vorhanden.
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Leistungsdetails
Weiterführende Informationen
- Erfassungsprogramm UHYDRO
- ELBA.SAX – ELektronische BohrAnzeige Sachsen
- Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung von Bohrarbeiten
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) - Grundwasserbohrung anzeigen
Amt24-Leistung - Bau eines Brunnens
Amt24-Informationen
Verfahrensablauf
Nach der Bohrung müssen Sie die Bohrergebnisse (Schichtenverzeichnis) einschließlich der zugehörigen Untersuchungsergebnisse (Pumpversuche, Korngrößenanalyse usw.) unaufgefordert an die beiden zuständigen Stellen übermitteln.
- Nach Möglichkeit sollte die objektbezogene Mitteilung an das LfULG mit dem einheitlichen Erfassungsprogramm UHYDRO auf digitalem Wege erfolgen.
- Wenn eine digitale Mitteilung nicht möglich ist, müssen analoge Unterlagen (zum Beispiel nach DIN 4022 und DIN 4023) einschließlich eines Übersichtslageplanes im frei wählbaren Maßstab zwischen 1:10.000 und 1:50.000 sowie einer Detaillageskizze, anhand derer die Bohransatzpunkte im Meter- Bereich lokalisierbar sind, eingereicht werden.
Bitte sprechen Sie sich direkt mit der für Sie zuständigen unteren Wasserbehörde ab, in welcher Form Sie die Daten übermitteln sollen.
Erforderliche Unterlagen
Nach Abschluss der Bohr- beziehungsweise Aufschlussarbeiten müssen Sie dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der Unteren Wasserbehörde unaufgefordert folgende Unterlagen übersenden:
- Schichtenverzeichnisse
- Angaben zum Grundwasserstand und soweit vorhanden zur Wasserbeschaffenheit (Analyse)
- Angaben zum Brunnenausbau (Endtiefe und Brunnenabmessungen)
Rechtsgrundlage
- § 35 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Erdaufschlüsse
- § 45 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Erdaufschlüsse
- § 127 Bundesberggesetz (BBergG) – Bohrungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft 26.10.2020