Sächsisches Oberbergamt
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Kontaktmöglichkeiten
- Telefon
- +49 3731 372-0
- Telefon (Rufbereitschaft)
- +49 151 1133177
- Fax
- +49 3731 372-1179
- Poststelle@oba.sachsen.de
- Internet
- http://www.bergbehoerde.sachsen.de
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit
Mo | 07:00 - 16:00 Uhr |
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Di | 07:00 - 16:00 Uhr |
Mi | 07:00 - 16:00 Uhr |
Do | 07:00 - 16:00 Uhr |
Fr | 07:00 - 14:00 Uhr (weitere Termine nach Vereinbarung) |
Beschreibung
Die Bergaufsicht im Freistaat Sachsen wird auf der Grundlage von Bundes- und Landesgesetzen durch das Sächsische Oberbergamt in Freiberg wahrgenommen. Diese Behörde ist für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuständig.
Darüber hinaus obliegt ihr der Vollzug wasser-, abfall- und immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben. Sie ist aber auch als Fachbehörde an den Planungsverfahren anderer Behörden und der Kommunen insbesondere auf der Grundlage von Raumordnungs- und Umweltschutz- sowie Baugesetzen des Bundes und des Freistaates beteiligt. Sie nimmt des Weiteren als Sonderordnungsbehörde auch Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Beseitigung von Gefahrenstellen an unterirdischen Hohlräumen bergbaulichen und sonstigen Ursprungs sowie Teilaufgaben für die Braunkohlensanierung und die Sanierung der Wismut-Altstandorte im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsabkommen wahr. Darüber hinaus ist das Sächsische Oberbergamt für den Vollzug der Feldes- und Förderabgabenverordnung des Freistaates Sachsen verantwortlich.
Durch die Bergbehörde werden die Gebiete, in denen unterirdische Hohlräume entweder bekannt beziehungsweise nicht auszuschließen sind, durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegt. Zu dieser Verwaltungsvorschrift gehört eine Karte die auch per Internet eingesehen werden kann. Diese Übersichtskarte gibt einen Überblick über die Verteilung der Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen gemäß § 7 der Sächsischen Hohlraumverordnung (Sächs.HohlrVO) im Freistaat Sachsen.
Parkplatz
Parkplätze am Dienstgebäude stehen nicht zur Verfügung; öffentliche Parkplätze können am Schloßplatz oder am Untermarkt gebührenpflichtig genutzt werden
Anfahrtsbeschreibung
Anfahrt aus Richtung A4: Abfahrt Siebenlehn über B101 / Leipziger Str. Richtung Zentrum bis Schloßplatz (Parkplatz); Anfahrt aus Richtung B 101 Annaberg-Buchholz/B 173 (Chemnitz/Dresden) stadteinwärts bis zur Kreuzung B 101/B 173 Bebel-Platz ( Kaufland ) in Richtung A4 ( Wallstr.) bis zum Schloßplatz (Parkplatz)
- LeistungArbeitsschutzverstöße von Arbeitgebern beim Sächsischen Oberbergamt anzeigenDer Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten zu gewährleisten.
- LeistungBergbehördliche Mitteilung beantragenAntrag auf Erteilung einer bergbehördlichen Mitteilung gemäß § 8 Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO) Bergbehördliche Mitteilungen dienen Ihnen als Grundeigentümern oder Interessenten dazu, Gefahren …
- LeistungFeldes- und Förderabgabe im Bergbau entrichtenFeldesabgabe Jeder, der im Besitz einer bergbaulichen Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken ist, hat die Pflicht, jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten.
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- LeistungMarkscheiderin / Markscheider, Anerkennung beantragenAntrag auf Anerkennung als Markscheider nach § 64 Bundesberggesetz (BBergG) / Prüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation Wenn Sie in Sachsen Tätigkeiten ausüben möchten, die nach …
- LeistungMarkscheiderin / Markscheider, Änderung der Anschrift der Diensträume anzeigenAufzeichnungen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) Adressänderungen ihrer Arbeitsräume müssen Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 …
- LeistungMarkscheiderische Tätigkeit anzeigenAnzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) Die Übernahme markscheiderischer Arbeiten durch anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im …
- LeistungMarkscheiderische Tätigkeit, Niederlegung der Arbeiten anzeigenAnzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) Legen anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 …
- LeistungMarkscheiderischen Jahresbericht erstellenAnzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) Wenn Sie als Markscheiderin oder Markscheider beziehungsweise als "andere Person" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz …